Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
NTA Süd Nuhn Transportkälte GmbH & Co. KG
Friedrich-Stoll-Straße 22
61231 Bad Nauheim
**Stand: 21.08.2026**
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der NTA Süd Nuhn Transportkälte GmbH & Co. KG, insbesondere für Lieferungen, Montagen, Reparaturen, Wartungen, Instandhaltungen und sonstige Arbeiten an Kühlanlagen, Transportkälteanlagen, Fahrzeugen, Maschinen und Aggregaten.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB.
5. Soweit zwischen den Parteien Rahmenvereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder sonstige individuelle Vertragsbedingungen bestehen, gehen diese im Falle von Widersprüchen diesen AGB vor.
§ 2 Angebote, Auftragserteilung und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer bestimmten Annahmefrist versehen sind.
2. Eine Bestellung oder Auftragserteilung des Bestellers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen annehmen. Die Annahme kann insbesondere durch Auftragsbestätigung in Textform, Beginn der vereinbarten Arbeiten, Lieferung der bestellten Ware oder Erstellung einer Arbeitskarte erfolgen.
3. Die Auftragsbestätigung bzw. der vereinbarte Auftrag bestimmt den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen sowie die technischen und kaufmännischen Bedingungen.
4. Vom Besteller zur Verfügung gestellte Angaben, Zeichnungen, Spezifikationen, technische Unterlagen, Muster, Fahrzeuge, Anlagen oder sonstige Vorgaben bilden die Grundlage unserer Leistungserbringung.
5. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags bedürfen unserer Zustimmung. Hierdurch entstehende zusätzliche Arbeits-, Material-, Fahrt- oder sonstige Kosten werden zusätzlich berechnet.
6. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Festpreis vereinbart wurde. Ist eine wesentliche Überschreitung eines Kostenvoranschlags zu erwarten, werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren.
7. Leistungen zur Fehlersuche, Diagnose, Prüfung sowie zur Erstellung eines Kostenvoranschlags können gesondert berechnet werden, wenn dies vor Beauftragung vereinbart oder für den Besteller erkennbar kostenpflichtig angeboten wurde.
§ 3 Unterlagen, Zeichnungen und technische Angaben
1. An von uns erstellten Angeboten, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Unterlagen, Konzepten, Spezifikationen und sonstigen Arbeitsergebnissen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Die Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nur zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist.
3. Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen oder Änderungen von Leistungsmerkmalen bleiben zulässig, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen und für den Besteller zumutbar sind.
4. Offensichtliche Schreib-, Druck-, Rechen- und Kalkulationsfehler dürfen von uns berichtigt werden.
§ 4 Liefer- und Leistungstermine
1. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
2. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Besteller sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen, Fahrzeuge, Anlagen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellt.
3. Verzögerungen, die darauf beruhen, dass erforderliche technische Fragen nicht geklärt oder notwendige Mitwirkungshandlungen des Bestellers nicht erbracht wurden, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
4. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit wir rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist.
5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
6. Im Falle eines von uns zu vertretenden Verzugs stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatzansprüche bestimmen sich ergänzend nach § 13 dieser AGB.
§ 5 Verpackung und Versand
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt eine erforderliche Verpackung in handelsüblicher Weise und wird gesondert berechnet.
2. Versandart und Transportweg bestimmen wir nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
3. Wird Ware auf Wunsch des Bestellers versendet, geht die Gefahr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über.
4. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
§ 6 Abnahme, Abholung und Annahmeverzug
1. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet, eine vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Die gesetzlichen Regelungen über eine Abnahme nach Fristsetzung bleiben unberührt.
3. Kommt der Besteller mit der Abnahme, Abholung oder Annahme einer Ware, eines Fahrzeugs oder einer Anlage in Verzug, sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden angemessenen Aufbewahrungs-, Stand-, Lager- und sonstigen Mehrkosten zu berechnen.
4. Soweit für Stand- oder Lagerkosten eine bei Vertragsschluss einbezogene Preisliste gilt, werden die dort ausgewiesenen Beträge berechnet. Andernfalls können angemessene und ortsübliche Kosten verlangt werden.
5. Die gesetzlichen Rechte wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Zusätzlich anfallende Verpackungs-, Versand-, Fahrt-, Reise-, Übernachtungs-, Maut-, Material-, Entsorgungs- oder sonstige auftragsbezogene Kosten werden berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
3. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit von mehr als vier Monaten können wir den vereinbarten Preis angemessen anpassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Preisberechnung maßgeblichen Material-, Personal-, Energie-, Fracht- oder Beschaffungskosten wesentlich verändern. Preisreduzierungen aufgrund entsprechender Kostensenkungen sind gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf Verlangen werden wir die maßgeblichen Kostenveränderungen nachvollziehbar darlegen.
4. Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5. Wir sind berechtigt, im gesetzlich zulässigen Umfang Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert bereits erbrachter Leistungen oder bereitgestellter Materialien zu verlangen.
6. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Entgeltforderungen beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz gegenüber Unternehmern derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zusätzlich können wir die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen darüber hinausgehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend machen.
7. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen und durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, können wir für noch ausstehende Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Bis zu deren Leistung dürfen wir unsere weitere Leistung nach vorheriger angemessener Fristsetzung aussetzen. Die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
8. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
9. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unser Eigentum.
2. Gegenüber Kaufleuten erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt darüber hinaus auf sämtliche bestehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
3. Der Besteller ist verpflichtet, Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und uns unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen.
4. Eine Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit hierdurch Miteigentum entsteht, steht uns dieses im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zu.
5. Soweit von uns gelieferte Gegenstände durch Einbau wesentliche Bestandteile eines Fahrzeugs, einer Anlage oder einer anderen Sache werden und ein Eigentumsvorbehalt dadurch rechtlich nicht mehr möglich ist, bleiben unsere sonstigen Sicherungs- und Zahlungsansprüche unberührt.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
§ 9 Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten
1. Montage-, Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten werden fach- und handwerksgerecht entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang durchgeführt.
2. Technisch notwendige oder zweckmäßige Abweichungen vom ursprünglich vorgesehenen Arbeitsumfang sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind und die vereinbarte Funktion nicht wesentlich verändern. Führt eine erforderliche Änderung zu erheblichen Mehrkosten, werden wir den Besteller hierüber grundsätzlich vor Durchführung informieren, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
3. Eine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie wird nur übernommen, wenn eine solche ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet wurde.
4. Für Schäden oder Funktionsstörungen, die nicht auf unsere Leistung zurückzuführen sind, insbesondere aufgrund von Verschleiß, Vorschäden, unsachgemäßer Bedienung, unterlassener Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder Eingriffen Dritter, übernehmen wir keine Mängelhaftung.
5. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers lediglich behelfsmäßige, eingeschränkte oder unvollständige Reparaturen durchgeführt, beziehen sich unsere Leistungspflichten und Mängelrechte ausschließlich auf den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang.
6. Ausgebaute und ersetzte Teile werden von uns entsorgt oder – insbesondere bei Austausch-, Pfand- oder Altteilen – entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten behandelt. Wünscht der Besteller die Herausgabe ausgebauter Teile, muss er uns dies vor Beginn der Arbeiten mitteilen, soweit keine Rechte Dritter oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen.
7. Fahrzeuge, die uns zum Einbau, zur Reparatur oder zur Wartung übergeben werden, müssen – soweit der konkrete Reparaturauftrag dem nicht entgegensteht – grundsätzlich verkehrs- und betriebssicher sein.
8. Wir sind berechtigt, zur Diagnose, Prüfung und Funktionskontrolle erforderliche Probe- und Testfahrten durchzuführen sowie Fahrzeuge oder Anlagen in erforderlichem Umfang zu bewegen.
9. Soweit zur sachgerechten Durchführung Spezialarbeiten erforderlich sind, dürfen wir geeignete Fachbetriebe oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen.
10. Bei Arbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsstelle frei zugänglich ist und sämtliche erforderlichen Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
11. Ist eine sichere Durchführung der Arbeiten nicht möglich, sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung eines sicheren Zustands zu unterbrechen. Vom Besteller zu vertretende Warte- und Ausfallzeiten können berechnet werden.
12. Ist bei Abschluss der Arbeiten kein vertretungsberechtigter Ansprechpartner des Bestellers anwesend, können die von unseren Mitarbeitern dokumentierten Arbeitszeiten, Leistungen, Fahrtzeiten und Kilometerangaben Grundlage der Abrechnung sein. Dem Besteller bleibt der Nachweis einer unrichtigen Abrechnung vorbehalten.
13. Erforderliche Fahrtzeiten, gefahrene Kilometer, Wartezeiten und sonstige Reisekosten werden entsprechend der getroffenen Vereinbarung oder der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste berechnet.
§ 10 Fahrzeugannahme, Verwahrung und Herausgabe
1. Fahrzeuge können nach vorheriger Vereinbarung auf unserem Betriebsgelände abgestellt und Schlüssel persönlich übergeben oder über eine hierfür vorgesehene Schlüsseleinrichtung hinterlegt werden.
2. Werden Fahrzeuge außerhalb unserer Geschäftszeiten ohne persönliche Übergabe abgestellt, erfolgt das Abstellen bis zur tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs durch uns grundsätzlich auf Verantwortung des Bestellers.
3. Der Besteller ist verpflichtet, Wertgegenstände, Bargeld sowie nicht für den Auftrag erforderliche Waren oder Ladung vor Übergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für Schäden oder Verluste gelten die Haftungsregelungen gemäß § 13.
4. Nach Fertigstellung und Mitteilung der Abholbereitschaft ist das Fahrzeug innerhalb angemessener Frist abzuholen. Bei verspäteter Abholung können nach Maßgabe von § 6 angemessene Stand- oder Verwahrungskosten berechnet werden.
5. Für unsere Forderungen aus Reparatur-, Wartungs- und sonstigen Werkleistungen steht uns an den in unseren Besitz gelangten Sachen das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zu.
6. Eine Herausgabe des Fahrzeugs oder der bearbeiteten Sache kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bis zur Begleichung fälliger Forderungen aus dem betreffenden Auftrag verweigert werden.
§ 11 Mängelrechte und Verjährung
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
2. Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei Schäden oder Funktionsstörungen, die auf
* natürliche Abnutzung oder Verschleiß,
* unsachgemäße oder zweckwidrige Verwendung,
* Nichtbeachtung von Betriebs-, Wartungs- oder Bedienungsvorschriften,
* ungeeignete Betriebs- oder Austauschstoffe,
* eigenmächtige Veränderungen,
* Reparaturen oder Eingriffe durch den Besteller oder nicht von uns beauftragte Dritte,
* oder vom Besteller bereitgestellte mangelhafte Materialien oder fehlerhafte Vorgaben
zurückzuführen sind, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
3. Voraussetzung für Mängelansprüche kann insbesondere die Einhaltung vorgeschriebener Inspektions- und Wartungsintervalle sein, soweit der geltend gemachte Mangel auf deren Nichteinhaltung zurückzuführen ist.
4. Erfolgt eine Lieferung oder Leistung nach Zeichnungen, technischen Spezifikationen oder sonstigen verbindlichen Vorgaben des Bestellers, trägt dieser das Risiko der Eignung seiner Vorgaben für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit wir deren Ungeeignetheit nicht erkannt haben oder bei Anwendung der geschuldeten Fachkenntnis hätten erkennen und den Besteller darauf hinweisen müssen.
5. Ist der Vertrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB unberührt.
6. Im Falle eines Mangels ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Art und Durchführung der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Aufwendungen für eine unberechtigte Mängelprüfung können dem Besteller berechnet werden, wenn er erkannt hat oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass tatsächlich kein von uns zu vertretender Mangel vorliegt.
8. Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mangels bestimmen sich ausschließlich nach Maßgabe des § 13 dieser AGB.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern grundsätzlich 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vorgesehen ist, ab Abnahme.
10. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht
* bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
* bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
* bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
* bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
* bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
* soweit gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen gelten,
* sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.
§ 12 Höhere Gewalt
1. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von uns nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, die uns die Erbringung der vereinbarten Leistung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen angemessen.
2. Dies gilt insbesondere für Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Krieg, Unruhen, Cyberangriffe auf betriebsnotwendige Systeme sowie vergleichbare Ereignisse, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.
3. Dies gilt entsprechend, wenn entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder sonstigen für die Vertragserfüllung erforderlichen Dritten eintreten und wir die Auswirkungen trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden können.
4. Wir werden den Besteller über erhebliche Verzögerungen aufgrund solcher Ereignisse unverzüglich informieren.
5. Dauert die Leistungsbehinderung länger als drei Monate an und ist einer Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, kann die jeweilige Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 13 Haftung
1. Wir haften unbeschränkt für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
4. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen begrenzt ist, haften wir für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn nur, soweit solche Schäden nach Art des jeweiligen Vertrags als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen waren.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht
* bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
* bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
* bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
* bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
* sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
6. Soweit unsere Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte
1. Soweit von uns im Rahmen eines Auftrags urheberrechtsfähige Arbeitsergebnisse erstellt werden, verbleibt das Urheberrecht bei uns.
2. Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Besteller nur in dem Umfang eingeräumt, der ausdrücklich vereinbart wurde oder der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
3. Werden zur Vertragserfüllung Arbeitsergebnisse oder Rechte Dritter verwendet, werden entsprechende Nutzungsrechte nur in dem Umfang übertragen, in dem uns diese Rechte wirksam eingeräumt wurden.
4. Für Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Marken, technische Vorgaben oder sonstige Inhalte, die der Besteller zur Verfügung stellt, trägt der Besteller die Verantwortung dafür, dass deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Der Besteller stellt uns von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Rechtsverletzung auf den vom Besteller bereitgestellten Inhalten oder Vorgaben beruht und von diesem zu vertreten ist.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz der NTA Süd Nuhn Transportkälte GmbH & Co. KG in Bad Nauheim.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der NTA Süd Nuhn Transportkälte GmbH & Co. KG. Wir sind daneben berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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